Donnerstag, Januar 18, 2007

CCA Law

Guten Tag,
ich habe eine Festplatte bei Ihnen gekauft und hatte viel Ärger damit: Ich
musste Sie 4 mal zur Reparatur einschicken. Nun bin ich vom Kaufvertrag
zurückgetreten und bekomme vom Online-Händler ca 50% vom Neupreis dafür.

Sollte ich nicht den kompletten Neupreis bekommen? Laut §§ 437 Nr.
2, 434, 346 I, 323 BGB sollte mir dieser doch zustehen?

Und nein, als ich letztes Mal auf unsere Homepage geschaut habe stand da nichts von kostenloser Rechtsberatung.

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

"Laut §§ 437 Nr.
2, 434, 346 I, 323 BGB ..."

Ich gestehe: ich bin stinkneidisch. Der Mann hat *Zeit*. Viel Zeit. Geil. Hätte ich auch gerne... :-))

Anonym hat gesagt…

Ach, weit gefehlt. Der hat bloss im Wiki geschmökert ;-)

Naja, ich frage mich, was in 20 Jahren wohl die Statussymbole der Juristen sein werden.... Keine 5. Auflage irgendeines Kommentars zu jenem Gesetzbuch, sondern ein Wall-Display mit dem aktuellsten Wiki-Inhalt? *g*

Anonym hat gesagt…

Ooooh, danke. Das ist gut. Wenn Kunde wieder mit sowas ankommt :)

Anonym hat gesagt…

Als ich an der Uni meine Rechtsvorlesungen hatte, konnte ich die Paragraphen auch so runterattern. Das ist so wie bei den Ärzten, die auch ihre medizinischen Namen für Krankheiten haben, Juristen haben halt Zahlen.

Der Kunde wollte wohl nur darauf hinweisen, dass er das Recht auf seiner Seite sieht, und wartet auf die Begründung der Gegenposition.

NB: Was ich mir schon von Verkäufern und CCAs habe erklären lassen müssen, was angeblich Rechtslage im Kauf- und Gewährleistungsrecht wäre... Manchmal muss man da einfach eine Zurechtweisung aussprechen (nichts für ungut) ;-).