Mittwoch, Mai 30, 2007

Rechtsexperte

Da die zweite Nachbesserung den Fehler leider nur für ca. 4 Monate behob , möchte ich Sie bitten, mir ein fabrikneues Gerät zu liefern. Bedingt durch die Änderungen des Schuldrechts im § 439 (1) ff. BGB steht es dem Käufer nun frei, ob er eine Nachbesserung oder Neulieferung wählt.

Möööp. Gehen Sie nicht über Los, ziehen Sie keine 4000 Euro ein.
Leider beziehen sich ihre rechtlichen Ausfuehrungen auf die Gewaehrleistung, nicht auf die Garantie. Bitte wenden Sie sich in Gewaehrleistungsfragen an ihren Vertragspartner.
Gerne bieten wir ihnen eine Reparatur oder eventuell auch einen Austausch an; wie in unseren Garantiebedingungen festgelegt, liegt die Entscheidung darueber allerdings in unserem eigenen Ermessen.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

hehe ^^ Das kenn ich doch irgendwo her... Bei usn in Wirtschaftslehre bringen die Leute die Herstellergarantie und die Gewährleistungsansprüche die durch den Gesetzgeber vorgegeben sind auch imemr durcheinander :D
Nyan, solange er sich danach ganz lieb an seinen Vertragspartner gewandt hat gehts ja xD